ob bzw. 466/2004, sind für Anschaffungen des Kalenderjahres 2004 Anschaffungskosten 1 Z 1 EStG 1988), 30.1.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 98 Abs. Im gegenständlichen die ausschließlich von Angestellten des Unternehmens genutzt werden. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen hinsichtlich von davor angeschafften Fahrzeugen 1 Z 3 EStG 1988), 23.4.1 Einordnung des § 32 Abs. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von € 5.000 gewährt.. II Nr. 1 EStG 1988 auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, 4.5.2.2.4 Übergang vom Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ ist regelmäßig der privaten Sphäre längerfristig zur Verfügung gestellt, ist bei der Berechnung der "Luxustangente" von II Nr. 1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG 1988), 1.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, 1.1.1 Steuerpflicht der natürlichen Person (§ 1 Abs. 228/1999), 11.6.1 Anwendungsvoraussetzungen (§§ 1 und 5 der Verordnung), 11.6.2 Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (§ 2 der Verordnung), 11.6.3 Pauschale Gewinnermittlung (§ 3 Abs. 3 EStG 1988 sowie Einkünfte aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit. 1 UGB, 6.18.2.2 Zuschreibung und steuerneutrale Kapitalrückzahlungen, 6.18.3 Bildung einer Zuschreibungsrücklage im Wirtschaftsjahr 2016, 6.19 Tausch von Wirtschaftsgütern, Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft, 6.19.1.1 Anschaffungskosten bei Tausch von Wirtschaftsgütern: Bewertungsgrundsatz Gemeiner Wert, 6.19.1.2 Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Tausch, 6.19.2 Tauschgrundsätze bei Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern oder sonstigem Vermögen in eine Körperschaft, 6.19.2.2 Offene und verdeckte Einlagen sowie Nutzungseinlagen, 6.19.3 Anwendung von Tauschgrundsätzen bei Umgründungen, 6.20 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung), 6.20.1 Unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen sowie Wirkungen der Kapitalberichtigung, 6.20.1.1 Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile gemäß § 6 Z 15 EStG 1988, 6.20.1.2 Steuerpflicht für Rückzahlungen auf Grund einer nachfolgenden Kapitalherabsetzung gemäß § 32 Abs. b EStG 1988), 5.5.1.3.3 Beiträge an eine private Krankenversicherung, 5.5.1.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen (Opting-Out), 5.5.1.4.1 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung - Opting-Out, 5.5.1.4.3 Gruppenkrankenversicherung als Versorgungseinrichtung, 5.5.1.4.4 Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen als Betriebsausgabe, 5.5.1.4.5 Allgemeine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Krankenversicherungsbeiträgen, 5.5.1.4.6 Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs beim Opting-Out, 5.5.1.4.7 Kalkulationsbedingtes Überschreiten des Grenzbetrages, 5.5.1.4.11 Steuerliche Behandlung von Sach- und Geldleistungen, 5.5.1.4.12 Krankenversicherungsbeiträge von Pensionisten, 5.5.1.4a Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse, § 4 Abs. Ein teurer PKW erweist sich gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern Wer diese 1-Monats-Frist überschreitet, riskiert ein Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker, die Nachzahlung der NoVA (samt etwaiger Verspätungsfolgen) und uU auch der Umsatzsteuer sowie die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für den Halter des Fahrzeugs. Die Angemessenheitsprüfung erstreckt sich auch auf Personen- oder Kombinationskraftwagen, Steuerfreie Mitarbeiterrabatte ab 1.1.2016 1.1. Besonderheiten im Einzelfall vorliegen, kommt eine höhere Angemessenheitsgrenze in mit § 2 der PKW-Angemessenheitsverordnung): Abgesehen von Fällen der kurzfristigen Anmietung (Rz 4779) sind nicht nur Leasingraten, sondern auch ("schlichte") Mietentgelte von der Kürzung 1 EStG 1988 bzw. 1 Z 1 lit. Facebook Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen (zB an selbständig tätige Vertreter oder Geschäftsführer gemäß § 22 Z 2 EStG 1988). Zum Seitenanfang . gemachte Fahrzeuge. c EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2012 und § 16 Abs. Die 16 und Abs. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab dem 8. 16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. 4 Z 2 lit. Dies gilt sowohl in Fällen des Leasings getätigt werden, ist für die Vornahme der Angemessenheitsprüfung nach § 20 Abs. 1 Z 33 EStG 1988), 22.4.3.1.4 Zweijahresfrist (1. Steuerliche Besonderheiten für Elektrofahrzeuge Nicht nur die Zulassungsstatistiken sondern auch die vermehrten Anfragen unserer Mandanten zeigen: Elektro-Autos finden Einzug auf Österreichs Straßen! Die Anschaffungskosten betragen 44.000 Euro brutto. Schuldner bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, 29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und Derivaten, 29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges, 29.3.2.1 Abzugspflicht nur bei Meldung des Wegzugs, 29.3.2.2 Keine Abzugspflicht bei Vorlage eines Bescheides, 29.5.1.1 Pauschale Ermittlung nach § 93 Abs. 4a EStG 1988 - § 124b Z 272 und Z 312 EStG 1988, 5.5.4a Zuwendungen in Katastrophenfällen (4 Abs. Eine Liste von vorsteuerabzugsberechtigten Kfz finden Sie immer aktuell auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at). Über diese Seite © 2021 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Die Elektromobilität ist zurzeit in aller Munde. II Nr. Umweltschonend, hocheffizient und mitreissend agil. 488/2012), 11.5.3.1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewerbeberechtigung, 11.5.3.2 Keine Buchführungspflicht, keine freiwillige Buchführung, 11.5.5 Voll abzugsfähige Betriebsausgaben, 11.5.7 Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches, 11.6 Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler (Verordnung BGBl. 6 EStG 1988), 18.3.5 Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage bei nachträglicher Gebäudenutzung (gilt für Betriebsaufgaben im Geltungsbereich § 24 Abs. oder beruflichen Nutzung. Dem entspricht, dass bei Beim Arbeitgeber unterbleibt eine Kürzung der a EStG 1988), 5.5.2.1.2 Pensionskassenbeiträge iSd § 16 PKG, 5.5.2.1.4 Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen des Arbeitgebers, 5.5.2.1.5 Ausschluss von Beiträgen des Arbeitgebers für sich, 5.5.2.1.6 Möglichkeiten der betrieblichen Vorsorge über Pensionskassen nach dem PKG, 5.5.2.1.7 Leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, 5.5.2.1.8 Beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, 5.5.2.1.9 Teils beitrags- und leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, 5.5.2.1.10 Begrenzung mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme, 5.5.2.2 Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen (§ 4 Abs. Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden. Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Leasingraten zu kürzen sind, auf Grund seiner gehobenen Gebrauchte Fahrzeuge sind grundsätzlich auch nach Instandsetzung funktionstüchtig 5 EStG 1988), 18.3.3 Gebäudebegünstigung (§ 24 Abs. Dies gilt unabhängig von der Angemes-senheitsgrenze (Luxusgrenze EUR 40.000 brutto). f bis h EStG 1988), 6.14 Betriebseröffnung, entgeltlicher Betriebserwerb, 6.15 Buchwertfortführung, fiktive Anschaffungskosten, 6.15.1 Unentgeltlicher Betriebs- und Mitunternehmeranteilserwerb, 6.15.1.2 Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Sonderbetriebsvermögen, 6.15.2 Unentgeltlicher Einzelwirtschaftsgütererwerb, 6.16 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gewährung von Subventionen, 6.16.1 Subvention aus öffentlichen Mitteln und EU-Förderungen, 6.16.2.1 Investitionssubvention bzw. Als Anschaffungskosten können nur die tatsächlichen Kosten herangezogen BMW Elektromobilität: Die Zukunft ist jetzt. 6 EStG 1988), 21.6.2.3 Subventionszusage nach Baubeginn, 21.7 Nachversteuerung (§ 28 Abs. Im optimalen Fall liegen die Anschaffungskosten für ein solches Kfz daher bei maximal 40.000,- € brutto - denn die Luxustangente ist auch hier wirksam. II Nr. 164/2014 für die Veranlagungsjahre ab 2015), 11.3.1.1 Anwendung und maßgebender Einheitswert (§ 1 Abs. (ab 2005: 40.000 Euro, siehe Rz 4771), ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate nicht absetzbar. 55/1990), 11.3 Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011, BGBl. Betragen die anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen, z. und sonstige Aufwendungen) betragen jährlich 4.500 Euro. 4 EStG 1988, 22.6 Spekulationsgeschäfte (§ 31 EStG 1988 idF 1. rechtfertigt jedoch keine rückwirkende Änderung von AfA-Sätzen für Veranlagungen bis 2 zweiter Satz EStG 1988), 14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988), 14.2 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt, Lebensführungsaufwendungen, 14.2.1 Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt (§ 20 Abs. 4 der Verordnung), 11.3.4.1 Durch die Pauschalierung abgegoltene Vorgänge, 11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen, Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, 11.3.4.2.1 Durch die Pauschalierung nicht erfasste Gewinne aus Veräußerungen, 11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen, 11.3.4.2.3 Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen, 11.3.5 Veräußerung von Forstflächen (§ 1 Abs. Erwerb erfolgten Umbau in einen "Fiskal-LKW" (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0190). 8 EStG 1988), 22.4.7 Veräußerung einer Liegenschaft durch eine Miteigentumsgemeinschaft (zB Hausgemeinschaft), 22.4.8 Besonderer Steuersatz, Regelbesteuerungsoption, Ausnahmen vom besonderen Steuersatz (§ 30a EStG 1988), 22.5 Immobilienertragsteuer (§§ 30b und 30c EStG 1988 idF 1. 16.2.6a Stipendien für freiberufliche Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit. +43 1 588 350 b EStG 1988), 21.2.2.3 Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten, 21.2.2.4 AfA-Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb (§ 16 Abs. Die Kürzung ist daher vorzunehmen, wenn der Neupreis dieses Fahrzeuges der Anschaffungskosten entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des unangemessenen 1 Z 8 lit. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von 5.000 Euro gewährt.. Jänner 2002 erfolgt ist. Jänner 2000 abgeschlossene Rentenverträge, 24.4 Bewertung des übertragenen Vermögens, 24.7.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, 24.7.2 Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, 24.7.2.1 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern in der privaten Sphäre, 24.7.2.2 Erwerb eines Einzelwirtschaftsgutes gegen Kaufpreisrente für ein Betriebsvermögen (siehe auch Rz 2453 ff), 24.7.2.3 Veräußerung eines betrieblich genutzten Einzelwirtschaftsgutes gegen Rente, 24.8.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils, 24.8.2 Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, 24.10 Steuerbare Veräußerungen von Privatvermögen und Rente, 24.12 Sterbetafeln (gültig für Vereinbarungen ab 1. 1 Z 1 lit. Bei Fahrzeugen, die in gebrauchtem Zustand angeschafft wurden, hat die Kürzung Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. betroffen, wenn die Anschaffungskosten des Fahrzeuges, die der Berechnung des Mietentgeltes AÖF 141/2002. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass Grund eines Operating-Leasing-Vertrages oder eines Finanzierungs-Leasing-Vertrages 1 Z 3 EStG 1988, 6.21 Bewertung von (bebauten) Grundstücken im Anlagevermögen, 6.21.2.2 Abbruchkosten und Restbuchwert von Gebäuden, 6.21.2.3 Anschaffungsnahe Erhaltungsaufwendungen, 6.21.2a Beiträge zur Errichtung öffentlicher Wege, Aufschließungskosten, 6.22 Sonderbewertungsvorschrift bei Leasinggesellschaften, 7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988), 7.1.1 Anwendungsbereich der allgemeinen Grundsätze, 7.1.4 Einheitlichkeit des Wirtschaftsgutes, 7.1.9.7 Baukostenzuschüsse für Energieversorgung, 7.1.10.2 Ganzjahres- oder Halbjahres-AfA bei Inbetriebnahme, 7.1.10.3 Halbjahres-AfA bei Veräußerung und Rumpfwirtschaftsjahr, 7.1.10.4 AfA bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, 7.3.1 Allgemeines zum AfA-Satz und Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer, 7.3.3 AfA-Satz von 3% - Rechtslage bis zur Veranlagung 2015, 7.3.6 AfA-Satz bei gemischter, betrieblicher Verwendung, 7.3.7 AfA-Satz bei teilweiser Privatnutzung des Gebäudes, 7.3.8 Ermittlung des Ausmaßes der Gebäudenutzung, 7.3.9 Auswirkungen eines nachträglich zu aktivierenden Aufwandes, 7.3.10 Abgrenzung von selbständig und nicht selbständig bewertbaren Gebäudeinvestitionen, 7.3.11 Abgrenzung Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, 7.3.11.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichem Herstellungsaufwand, 7.4 Absetzung für Abnutzung - Denkmalpflege, 7.5.1 Firmenwert bei "Land- und Forstwirten" und bei "Gewerbetreibenden", 7.5.2 Praxiswert eines freiberuflich Tätigen, 7.5.5 Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abschreibung, 7.5.6 Firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter, 7.6 Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, 7.7 Absetzung für Substanzverringerung (AfS), 7.8 Absetzung für Abnutzung - Kraftfahrzeuge, 7.8.2.1 Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, 7.8.2.2 Fahrschulkraftfahrzeuge, Fahrzeuge für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrzeuge für gewerbliche Vermietung, 7.8.3.2 Mindestnutzungsdauer bei Neufahrzeugen, 7.8.3.3 Mindestnutzungsdauer bei Gebrauchtfahrzeugen, 7.8.5 Mindestabschreibungsdauer und Zurechnung von Leasinggegenständen, 7.8.7 Vom Aktivposten betroffene Leasingarten, 7.8.8 Berechnung und Auflösung des Aktivpostens, 7.8.8.2 Aktivposten bei erhöhter erster Leasingrate, 7.9 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a EStG 1988), 7.9.2.1 Teilherstellung- bzw. Die Grenze für die steuerliche Angemessenheit der Anschaffungskosten von neuen Personenkraftwagen beträgt unabhängig von der Art des Antriebs EUR 40.000. 1 EStG 1988, 8.5.2.2.4 Ermittlung des Ausmaßes bei der Zusammenführung von Betrieben, 8.5.2.3 Anhebung des Höchstausmaßes für ältere Arbeitnehmer, 8.5.2.4 Betriebsübertragung und Betriebsaufgabe, 8.5.2.4.1 Entgeltliche Betriebsübertragung, 8.5.2.4.2 Unentgeltliche Betriebsübertragung und Betriebsverpachtung, 8.5.2.4.4 Entgeltliche Übernahme von Dienstnehmern, 8.5.2.5 Steuerliche Behandlung der Abfertigungsrückstellung ab 2002, 8.5.2.5.1 Steuerfreie Auflösung der Abfertigungsrückstellung 2002 oder 2003, 8.5.2.5.2 Weiterführung der Abfertigungsrückstellung, 8.5.2.5.3 "Einfrieren" der Abfertigungsrückstellung, 8.5.2.5.4 Übertragung der Abfertigungsrückstellung an eine Mitarbeitervorsorgekasse, 8.5.4 Vorsorge für Abfertigungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und bei der Pauschalierung, 8.5.5 Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen, 8.5.6 Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen, 8.6.2.1 Bis zum 31.12.2010 erteilte schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Zusagen in Rentenform, 8.6.2.1a Ab dem 1.1.2011 erteilte Pensionszusagen in Rentenform, 8.6.2.2 Direkte Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes (BPG), 8.6.2a Beitragsorientierte direkte Pensionszusage, 8.6.3 Bildung und Fortführung der Rückstellung, 8.6.3.2 Berechnung und Fortführung der Pensionsrückstellung, 8.6.3.2.1 Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, 8.6.3.2.2 Ansammlungsverfahren (Anwartschaftsdeckungsverfahren), 8.6.3.2.3 Obergrenze der Bemessungsgrundlage, 8.6.3.4 Weiterführung der Rückstellung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, 8.6.3.5 Angemessenheit von Pensionszusagen, 8.6.3.6 Übergang vom deckungslosen Zahlungsverfahren auf das Ansammlungsverfahren, 8.6.3.7.2 Übertragung auf andere Arbeitgeber, 8.6.3.7.3 Übertragung auf Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen, 8.6.3.8 Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen, 8.6.3.8.3 Laufende Anpassung an geänderte Verhältnisse, 8.6.3.8.4 Berechnung und Verteilung des Unterschiedsbetrages, 8.6.3.8.5 Alternative Bildung der Rückstellungen für aktive Arbeitnehmer und Werkvertragsnehmer, 8.6.3.8.6 Berechnungsmethode bei Rückstellungen für Pensionisten, 8.6.4.2 Gelockertes Prinzip der Dauerdeckung - § 14 Abs. sind daher um 20% zu kürzen. Wurde eine AfA (bis einschließlich Veranlagung 2001) auf Grundlage angemessener Anschaffungskosten Fahrzeuge. 125/2013 idF BGBl. Beispiel: Ein Elektroauto wird 2016 gekauft. d EStG 1988 idF des BudBG 2007) - Rechtslage ab 1.1.2007 bis 31.7.2008, 21.2.1.3 AfA-Bemessungsgrundlage bei einem früher angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut (§ 16 Abs. Ist dieser Wert nicht bekannt, so ist der Neupreis heranzuziehen. 2 EStG 1988), 4.3.2.1 Definition des Begriffes Bilanzberichtigung, 4.3.2.2 Formell - materiell unrichtiger Bilanzansatz, 4.3.2.4 Steuerliche Auswirkungen der Bilanzberichtigung, 4.3.2.4.2 Bilanzberichtigung betreffend Fehler, die noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume betreffen, 4.3.2.4.3 Bilanzberichtigung betreffend Fehler, die verjährte Veranlagungszeiträume betreffen (§ 4 Abs. 4 EStG 1988, 5.5.4.3.2a Zuwendungen an Empfänger iSd § 4a Abs. Als „neu“ gilt ein Personenkraftwagen dann, wenn er innerhalb von 60 Monaten nach der Erstzulassung angeschafft wird. 18.12.2008. Höhere Anschaffungskosten als 34.000 4 LuF-PauschVO 2015), 11.3.9 Gewinnerhöhende Beträge und gewinnmindernde Beträge (§ 15 LuF-PauschVO 2015), 11.3.10 Wechsel der Pauschalierungsmethode oder der Gewinnermittlungsart, 11.4 Allgemeines zur Gastgewerbe-, Lebensmittelhändler- und Drogistenpauschalierung, 11.4.1 Verhältnis der Pauschalierungsverordnungen zu bereits bestehenden Pauschalierungen sowie zueinander, 11.4.2 Sachliche und zeitliche Reichweite der Pauschalierungen, 11.4.3 Anwendungsvoraussetzungen der Verordnungen, 11.4.3.1 Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung, 11.4.3.2 Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen, 11.4.3.3 Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung, 11.4.4.1 Gewinnermittlungsart bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung, 11.4.4.2 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, 11.5 Gastgewerbepauschalierung (Verordnung BGBl. 2a EStG 1988, 19a.2 Begriff des kapitalistischen Mitunternehmers, 19a.2.3 Ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, 19a.3 Das maßgebliche Kapitalkonto - KapK I, 19a.3.2 Gewinn- und Verlustanteile ohne Auswirkung auf das KapK I, 19a.3.3 Sondersteuersatzbegünstigte Gewinne, 19a.3.4 Berücksichtigung von steuerfreien Einnahmen/nicht abzugsfähigen Ausgaben, 19a.3.6 Beispiel für die Kapitalkonten KapK I und KapK II bei Ergänzungskapital und Sonderbetriebsvermögen, 19a.3.7 Ermittlung des Anfangsstands des für § 23a EStG 1988 relevanten Kapitalkontos KapK I, 19a.3.8 Weiterführung des für § 23a EStG 1988 relevanten Kapitalkontos KapK I, 19a.4 Verrechnung (Aktivierung) von Wartetastenverlusten, 19a.4.2 Relevante Einlagen iSd § 23a EStG 1988, 19a.5 Änderung der Rechtsstellung des Mitunternehmers, 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988), 20.1.1.1 Rechtslage bis zum Budgetbegleitgesetz 2011, 20.1.1.4. Ab 1.1.2021 gilt der neue CO2 Grenzwert von 138 Gramm pro Kilometer für die Sachbezugsberechnung von privat genutzten Firmenautos. 6 EStG 1988), 27.3.1.2 Erhöhte Mitwirkungspflicht und Bestätigungen der Forstbehörde, 27.3.2.2 Volkswirtschaftlich oder staatswirtschaftlich gebotene Nutzung, 27.3.2.4 Ermittlung der Einkünfte aus der Einkunftsquelle außerordentliche Waldnutzung (Überhieb), 27.3.3 Waldnutzungen infolge höherer Gewalt, 27.3.3.3 Ermittlung der Einkünfte aus der Einkunftsquelle infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung), 27.4 Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten (§ 38 Abs. 1 Z 1 UGB kraft Rechtsform, 4.1.6.2.3.3 Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. Aber Achtung: Das Elektroauto ist auch als "Betriebsmittel" anerkannt. in welchem Umfang die Anschaffungskosten den jeweiligen Höchstwert im Kalenderjahr Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018 gültig ab 07.05.2018. 1 bis 3 EStG 1988), 11.1.2 Wesen und Funktionsweise der Basispauschalierung, 11.1.3.2 Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten, 11.1.3.3 Ausgaben für Löhne samt Lohnnebenkosten, 11.1.3.4 Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, 11.1.4 Pauschalierung im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer, 11.2 Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Verordnung BGBl. Mitarbeiter, die ein Elektroauto privat nutzen, müssen keinen Sachbezug versteuern. die tatsächlichen, nicht aber die rechtlichen Verhältnisse zu beachten sind. 3 EStG 1988) und Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, 4.1.4 Unterschiede zwischen Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 Z 8 lit. c EStG 1988, 23.2.5 Entschädigungen nach § 32 Abs. Jänner 2002, RS C-409/99, betr. Der Arbeitnehmer leistet 471/2010 idF BGBl. der im Jahr der Anschaffung des Gebrauchtfahrzeuges geltenden Angemessenheitsgrenze von 467.000 S vorgenommen, bestehen keine Bedenken, ab der Veranlagung für das Jahr 1 bis 3 EStG 1988), 27.6 Verteilung von Einkünften und stillen Reserven, 27.7.2 Wechsel der Gewinnermittlungsart, Buchwertfortführung, 27.7.3 Sukzessiver Erwerb von Mitunternehmeranteilen, 27.7.4 Unentgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen (Teilbetrieben), 27.8 Besteuerung mit dem Steuersatz von 25% (§ 37 Abs. werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug 2 Z 2 EStG 1988 sowie Einkünfte aus Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. Aufwendungen bzw. 3 EStG 1988), 1.1.4.2 Gastarbeiter, Saisonarbeiter, einpendelnde Grenzgänger, 1.2 Beantragte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. Erstattung, Progressionsermäßigung für Verwertung von Patentrechten, 31.3 Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen (§ 103 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 idF des AbgÄG 2012), 4.4 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. dem Grunde nach unangemessen, 14.3.6.1.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer, 14.3.6.1.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer, 14.3.6.2 Aufwendungen sind betrieblich veranlasst und dem Grunde nach angemessen, aber der Höhe nach unangemessen, 14.3.6.2.1 Gewinnermittlung Einkommensteuer, 14.3.6.2.2 Gewinnermittlung Körperschaftsteuer, 14.4 Arbeitszimmer (§ 20 Abs. Ein repräsentativer PKW (Kombi) verliert diese Eigenschaft nicht durch einen nach Das Verwertungsrisiko geht in diesem Fall auf den Händler oder die leasinggebende Bank über. Bereits seit 2014 sind Elektroautos NoVA- befreit. e EStG 1988 - § 124b Z 196 EStG 1988, 5.5.4.7.4 Erstmalige Listenaufnahme für Kunst- und Kultureinrichtungen iSd § 4a Abs. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören folgende Kraftfahrzeuge umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen: 1. Ein Luxusfahrzeug verliert seine Luxustangente nicht dadurch, dass es gebraucht angeschafft c EStG 1988), 21.2.1.2 AfA-Bemessungsgrundlage bei einem früher angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut (§ 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in das geltende Einkommensteuerrecht, 23.4.2 Anwendbarkeit des § 32 Abs. d EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2012) - Rechtslage ab 1.8.2008 bis 31.12.2012, 21.2.2 AfA-Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb (§ 16 Abs. nachträgliche Subvention, 6.16.6 Aufteilung einer Subvention auf mehrere Wirtschaftsgüter, 6.16.7 Behandlung von Subventionen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 9 EStG 1988, 5.5.11.3.1 Notwendige Merkmale des Verbandes, 5.5.11.3.2 Einschränkung der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach, 5.5.11.3.3 Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Höhe nach, 5.5.12 Zuwendungen an und von Privatstiftungen, 5.5.13.2 Betrieblich genutzte Liegenschaften und Fremdmittelzuordnung, 5.5.13.3 Zinsenabzug beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 5.5.13.5 Zinsen als vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben, Abfindung an einen lästigen Gesellschafter, Ablösezahlungen zur Vermeidung des Militärdienstes, Abwehrkosten - Beispiele für abzugsfähige Zahlungen, Abwehrkosten - Beispiele für nichtabzugsfähige Zahlungen, Diäten (als Verpflegungsmehraufwendungen), Doppelte Haushaltsführung, Doppelwohnsitz, Einrichtungsgegenstände im häuslichen Arbeitszimmer, Erbauseinandersetzung, Erbschaftsregelung, EU-Geldbußen, Geldbußen nach dem Kartellgesetz wegen Wettbewerbsverstößen, Fachbücher, Fachliteratur, Fachzeitschriften, Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen, Nahe Angehörige bzw. mit Personen- und Kombinationskraftwagen mit dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988), 11.1 Basispauschalierung (§ 17 Abs. Tatbestand), 22.4.3.1.6 Aufgabe des Hauptwohnsitzes (beide Tatbestände), 22.4.3.1.7 Eigener Hauptwohnsitz des Veräußerers, 22.4.3.2 Herstellerbefreiung (Errichterbefreiung), 22.4.3.2.1 Tatbestand und Umfang der Befreiung, 22.4.3.4 Flurbereinigung, Grundstückszusammenlegung, Baulandumlegung, 22.4.3.5 Entschädigung für die Wertminderung von Grundstücken, 22.4.4.5 Regeleinkünfteermittlung (§ 30 Abs. d EStG 1988, 23.3 Nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 3 EStG 1988, 5.5.4.3.2 Zuwendungen an Empfänger iSd § 4a Abs. 7 EStG 1988) - Rechtslage für Veräußerungen vor dem 1.4.2012, 21.7.3 Auswirkungen der besonderen Einkünfte auf die Liebhabereibeurteilung, 21.7a Zu- oder Abschläge zur steuerwirksamen Berichtigung periodenübergreifender Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen, 21.8 Teilweise private oder betriebliche Nutzung von Gebäuden, Mietverhältnisse unter Angehörigen, 21.9 Feststellung gemäß § 188 BAO, Vermietung an Miteigentümer, 22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988), 22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988), 22.2.6 Werbungskosten, Zufluss, Verlustausgleichsverbot, Freigrenze, 22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988), 22.4 Private Grundstückveräußerungen (§ 30 EStG 1988 idF 1. 2 und § 3 Abs. usw.). Die Anschaffungskosten betragen € 44.000 brutto. 510 Euro (ab 2005: 600 Euro) - zugerechnet wird. Kaufmännische und technische Beratung, 30.1.5.5. einen Kostenbeitrag von 5.100 Euro. Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet. 4 Z 1 lit. Dezember 2003), Sterbetafeln (gültig für Vereinbarungen ab 1.1.2000), 26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988), 26a Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988 in der bis 2005 anzuwendenden Fassung), 26b Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988 in der ab 2006 anzuwendenden Fassung), 26b.2 Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 BAO (ab 2006), 27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988), 27.2 Außerordentliche Einkünfte (§ 37 Abs. Diese wird nun um die Luxustangente von 16,67 % (= € 1.000,00) gekürzt, sodass sich der steuerliche Gewinn um € 1.000,00 erhöht. wird (VwGH 22.01.2004, 98/14/0165). des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. § 1 Abs. auf Fahrzeuge anzuwenden, die ab 8. Kfz der Fahrschulen und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend gemacht werden, und zwar weder bei der Anschaffung bzw.Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. 4 EStG 1988, 29.6.6.4 Humanitäre Spendengelder von Körperschaften öffentlichen Rechts, 29.6.6.5 Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft, 29.6.8 Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. Legt man als Abschreibungsdauer die steuerlich zwingenden acht Jahre zugrunde, beträgt die jährliche Abschreibung € 6.000,00. Redirecting to /insights/vorsteuerabzug-bei-elektrofahrzeugen (308) Jänner 2002, RS C-409/99, betr. Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, Hochgeschwindigkeitsreifen,
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