Schuldner bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, 29.2.2 Depotführende Stelle bei realisierten Wertsteigerungen und Derivaten, 29.2.3 Zeitpunkt des Kapitalertragsteuerabzuges, 29.3.2.1 Abzugspflicht nur bei Meldung des Wegzugs, 29.3.2.2 Keine Abzugspflicht bei Vorlage eines Bescheides, 29.5.1.1 Pauschale Ermittlung nach § 93 Abs. Für die Anschaffung wurde ein (unechter) Zuschuss von € 5.000 gewährt.. Steuerliche Besonderheiten für Elektrofahrzeuge Nicht nur die Zulassungsstatistiken sondern auch die vermehrten Anfragen unserer Mandanten zeigen: Elektro-Autos finden Einzug auf Österreichs Straßen! 7 Z 2 und 3 EStG 1988, 8.6.4.3 Wertpapierdeckung bei außergewöhnlicher Rückstellungszuführung, 8.6.4.4 Übergangsbestimmung gemäß § 116 Abs. 8 EStG 1988, 5.5.4.3.6 Formelle Voraussetzungen für Spendenempfänger iSd § 4a Abs. d EStG 1988), 14.5 Repräsentationsaufwendungen (§ 20 Abs. Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Jahr 2008 betrug 50.000 Euro. All Rights reserved. Von praktischen Tourings und agilen Stadtflitzern über sportlich-elegante Limousinen bis hin zu imposanten X-Modellen und mehr: Die Palette der elektrifizierten BMW Modelle ist einzigartig vielseitig und umfasst sowohl Plug-in-Hybride als auch reine Elektrofahrzeuge. 3 EStG 1988), 22.4.4.5.1 Tatsächliche Anschaffungskosten, 22.4.4.5.7a Nachweis von Anschaffungs-, Herstellungs-, Instandsetzungs- oder Werbungskosten, 22.4.4.5.8 Inflationsabschlag - Rechtslage für Grundstücksveräußerungen vor dem 1.1.2016, 22.4.4.6 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 30 Abs. 4 EStG 1988, 5.5.1.5.3 Betriebliche Sach- und Schadensversicherung, 5.5.1.5.4 Betriebsunterbrechungsversicherung, 5.5.1.5.6 Rückdeckungsversicherung für Abfertigungen, 5.5.2 Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen sowie an den Betriebsratsfonds, 5.5.2.1 Pensionskassenbeiträge (§ 4 Abs. 1 Z 8 lit. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass vorzunehmen. Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Baukostenzuschuss, Garantie- und Gewährleistungsrückstellung, Gewinnbeteiligungszusagen und Leistungsprämienzusagen, 9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988), 9.1 Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988, Rechtslage bis zur Veranlagung 2009), 9.1.2.3 Verwendung in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum, 9.1.3 Ermittlung der Höhe des Freibetrages, 9.1.4 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter Wirtschaftsgüter, 9.2 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage ab der Veranlagung 2010 bis 2012), 9.2.1.2 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, 9.2.3 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter Wirtschaftsgüter, 9.2a Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988, Rechtslage für Veranlagungszeiträume ab 2013), 9.2b Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne, 9.2b.8 Übertragung betrieblicher Einheiten, 9.2b.9 Eigenkapitalabfall 2003 (§ 11a Abs. Teilanschaffungskosten, 7.9.2.2 Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, 7.9.2.3 Inanspruchnahme der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung, 7.9.3 Sonstige Rechtsfolgen der Geltendmachung der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung, 8.1.2 Passivierungsgebote und Passivierungswahlrechte, 8.1.5 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung, 8.2 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, 8.2.1 Wesen der Verbindlichkeitsrückstellungen, 8.2.2 Einschränkung auf Einzelrückstellungen, 8.2.3 Abgrenzung zur Pauschalrückstellung, 8.3 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, 8.3.1 Wesen der Drohverlustrückstellungen, 8.3.2 Grundsatz der Einzelbewertung und verknüpfte Geschäfte, 8.3.3 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Absatzgeschäften, 8.3.4 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Beschaffungsgeschäften, 8.3.5 Rückstellungen für drohende Verluste aus absatzorientierten Dauerrechtsverhältnissen, 8.3.6 Rückstellungen für drohende Verluste aus beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen, 8.4.2 Beispiele für Aufwandsrückstellungen, 8.4.3 Abgrenzung Aufwandsrückstellungen zur Rechnungsabgrenzung, 8.5.1.1 Abfertigungsverpflichtungen und Vordienstzeiten, 8.5.2 Bildung und Fortführung der Rückstellung, 8.5.2.2 Erstmalige Bildung einer Abfertigungsrückstellung, 8.5.2.2.2 Bildung einer Abfertigungsrückstellung bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988, 8.5.2.2.3 Bildung einer Abfertigungsrückstellung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. Wirkungsweise des Bildungsfreibetrages, 5.5.6.2 Externer BFB (§ 4 Abs. Es lohnt sich sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden, das Fahrzeug über einen Zeitraum von bis zu 48 Monate zu leasen (Stichwort: Operating Leasing), um danach ohne Verwertungsrisiko bequem auf ein neueres Modell umsteigen zu können. 7 EStG 1988) - Rechtslage für Veräußerungen vor dem 1.4.2012, 21.7.3 Auswirkungen der besonderen Einkünfte auf die Liebhabereibeurteilung, 21.7a Zu- oder Abschläge zur steuerwirksamen Berichtigung periodenübergreifender Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen, 21.8 Teilweise private oder betriebliche Nutzung von Gebäuden, Mietverhältnisse unter Angehörigen, 21.9 Feststellung gemäß § 188 BAO, Vermietung an Miteigentümer, 22.1 Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG 1988), 22.2 Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988), 22.2.6 Werbungskosten, Zufluss, Verlustausgleichsverbot, Freigrenze, 22.3 Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG 1988), 22.4 Private Grundstückveräußerungen (§ 30 EStG 1988 idF 1. Eine Kürzung der Betriebskosten ist nur dann vorzunehmen, wenn für ein Fahrzeug, bei Personen, die ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug länger als einen Monat im Inland verwenden, müssen dieses Fahrzeug idR hier zum Verkehr zulassen und somit ein österreichisches Kennzeichen führen. Nahebeziehung zu Vertragspartnern, Personenkraftwagen - Nachweis der Aufwendungen, Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen, Schadensfälle - Wirtschaftsgut im Privatvermögen, Verluste aus Darlehens- und Kreditgewährung, Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft, Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden, Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung, 6.1.2.2 Zeitverschobene (vor- und nachverlegte) Inventur, 6.1.2.5 Andere Methoden, Verfahren und deren Kombinationen, 6.2.2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, 6.2.2.4 Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip), 6.2.3 Unternehmensrechtliche Bewertungsgrundsätze, Realisierung der Gewinne aus Kapitalgesellschaften, Zuschüsse von dritter Seite, Subventionen, 6.4 Anschaffungs- und Herstellungskosten, Teilwert, 6.4.1.2 Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungszeitraum, 6.4.1.5 Bestandteile der Anschaffungskosten, Barzahlung, Übernahme von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, Unverzinste Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten inklusive Zinsen, Verzicht auf ein Recht, Hingabe von Wirtschaftsgütern jeder Art, 6.4.1.5.3 Nachträgliche Anschaffungskosten, 6.4.2.5 Funktionale Beziehung der aktivierbaren Kosten zum hergestellten Wirtschaftsgut, Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, Insolvent gewordene Lieferanten, Zahlungen an, Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozialleistungen, betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen, 6.4.3.2.2 Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, 6.4.3.2.3 Beteiligungen und Anteile an Körperschaften, 6.4.3.3.3 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, 6.4.3.3.4 Unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen, 6.5.3.1 Abnutzbarer und nicht abnutzbarer Firmenwert, 6.5.3.2 Entgeltlicher Erwerb des Praxiswertes von Freiberuflern, 6.5.3.3 Abstellen auf den Inhalt der Tätigkeit, 6.5.3.4 Entgeltlicher Erwerb von Mitunternehmeranteilen, 6.6 Bewertungsvorschriften im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, 6.7.1.4.1 Gewogenes Durchschnittspreisverfahren, 6.7.1.4.2 Gleitendes Durchschnittspreisverfahren, Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, Forderungen aus gesetzlichen Prämienansprüchen, Forderungen auf Warenrückvergütungen einer Genossenschaft, Forderungen aus Gewinnanteilen gegenüber Kapitalgesellschaften, Forderungen aus Gewinnanteilen aus echten stillen Beteiligungen, Forderungen aus Gewinnanteilen aus Beteiligungen an Personengesellschaften, Ausschüttungen aus neu ausgebenen Investmentzertifikaten, Durch Bankgarantien oder staatliche Garantien gesicherte Forderungen, Forderungen aus Rückdeckungsversicherungen, Forderungen aus Warenlieferungen, Abzinsung, Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen, Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen aus Darlehen oder Krediten, Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Arbeitnehmer-Darlehen, 6.7.2.4.1 Pauschalwertberichtigung zu Forderungen, 6.7.2.4.2 Einzelwertberichtigungen zu Forderungen, 6.7.2.5 Forderungen in ausländischer Währung, 6.7.2.7.1 Aktivierungspflicht des Besserungsanspruchs, 6.7.2.7.2 Bewertung des Besserungsanspruchs, 6.7.2.7.4 Besserungsansprüche auf Grund eines betrieblich veranlassten Forderungsnachlasses, 6.7.3 Bankguthaben in ausländischer Währung, 6.8.1.2 Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen, Verbindlichkeiten auf Grund einer Haftung, Schadenersatzansprüche, Bereicherungsansprüche, Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung, Zuschüsse mit aufschiebend bedingter Rückzahlungsverpflichtung, Verbindlichkeiten aus schwebenden Verträgen, 6.9.3.1 Verfügungsbetrag und Rückzahlungsbetrag, (Bank-)Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, Niedrig oder unverzinsliche Verbindlichkeiten, Überverzinslichkeit von vorzeitig nicht rückzahlbaren Verbindlichkeiten, 6.9.6 Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, 6.9.7 Abgeld (Damnum) und Geldbeschaffungskosten, 6.9.7.2 Begriff der Geldbeschaffungskosten, 6.9.7.3 Bildung und Auflösung des Aktivpostens, 6.9.7.4 Freigrenze für Geldbeschaffungskosten, 6.9.7.5 Laufzeit und Umfang der Verbindlichkeit, 6.10.1 Rechtslage für Wirtschaftsjahre vor 2016, 6.10.2 Rechtslage für Wirtschaftsjahre ab 2016, 6.11.4 Wirtschaftsgüter, die in der Bilanz nicht aufscheinen, 6.11.4.2 Selbstgeschaffene Wirtschaftsgüter, 6.11.7 Speisen und Getränke der Gastwirte, 6.12.1.1 Einlagen von (bebauten) Grundstücken, 6.12.2 Einlage eines entdeckten Bodenschatzes, 6.12.4 Einlage von Beteiligungen vor dem 1.4.2012. gemachte Fahrzeuge. Die Anschaffungskosten 1 Z 1 EStG 1988), 30.1.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 98 Abs. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Begünstigungen: TPA Steuertipp: Der steuerfreie Sachbezug für E-Autos gilt auch für (Gesellschafter-) Geschäftsführer! 471/2010 idF BGBl. Wird ein in Deutschland auf ein Unternehmen zugelassener PKW einem österreichischen oder beruflichen Nutzung. Vergütungen für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, 19.2.1.4.2 Vergütungen für die Hingabe von Darlehen, 19.2.1.4.3 Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, 19.2.1.4.4 Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Betrieb des Gesellschafters, 19.2.2.1 Nach Maßgabe gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (Regelfall), 19.2.2.3.1 Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung, 19.2.2.3.2 Rückwirkende Gründung einer Gesellschaft - Rückwirkender Gesellschaftereintritt, 19.2.5.1 Notwendiges und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen, 19.2.5.2 Beispiele für Sonderbetriebsvermögen, 19.2.6 Vermögensübertragungen und ihre Folgen, 19.2.6.1 Entgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, 19.2.6.1.1 Aus dem Privatvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen und umgekehrt, 19.2.6.1.2 Aus dem eigenen Betrieb des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen und umgekehrt, 19.2.6.1.3 Aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen und umgekehrt, 19.2.6.1.4 Aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in ein anderes Sonderbetriebsvermögen, 19.2.6.1.5 Veräußerung des Gesellschaftsanteils unter Mitveräußerung oder Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens, 19.2.6.2 Unentgeltliche Übertragung (Überführung) einzelner Wirtschaftsgüter, 19.2.6.2.1 Aus dem eigenen Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen und umgekehrt, 19.2.6.2.2 Aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in ein anderes Sonderbetriebsvermögen, 19.2.6.2.3 Aus dem eigenen Betrieb des Gesellschafters in dessen Sonderbetriebsvermögen und umgekehrt, 19.2.6.2.4 Unentgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils samt Sonderbetriebsvermögen oder unter Zurückbehaltung desselben, 19.2.6.3 Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb, 19.4 Auswirkungen der besonderen Gewinnermittlungsvorschriften auf Mitunternehmerschaften, 19.4.3.1 Rechtsbeziehungen Gesellschaft - Gesellschafter bzw. zumal sie weitgehend wertunabhängig sind. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988), 23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. Vorsteuerabzug II Nr. heranzuziehen. für Daten, Gas, Strom, Öl, Wärme, (Ab)Wasser, 15.7.2a Leitungsentschädigungen - Übersicht über die steuerliche Behandlung, 15.8 Ertragsteuerliche Behandlung von Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen in Naturschutzgebieten und Nationalparks, 15.8.4.2 Entschädigungen für absolutes Nutzungsverbot auf Dauer des Bestehens des Nationalparks, 15.8.4.2.1 Buchführende Land- und Forstwirte, 15.8.4.2.2 Vollpauschalierte Land- und Forstwirte, 15.8.4.2.3 Teilpauschalierte Land- und Forstwirte, 15.8.4.3 Wesentliche Nutzungseinschränkungen auf die Dauer des Bestehens des Nationalparks, Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten bei ober- und unterirdischen Leitungen, 16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988), 16.1.2 Übersicht über die Gewinnermittlungsarten, 16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 16.2.2 Ziviltechniker und ähnliche freiberufliche Tätigkeit. 1 Z 2 EStG 1988) *), 23.3.1 Reichweite und Abgrenzungen des Begriffes "nachträgliche Einkünfte", 23.4 Rückzahlung auf Grund einer Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 EStG 1988 bzw. 1.2. 4 EStG 1988), 18.3.2 Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer (§ 24 Abs. bei denen der Beginn der entgeltlichen Überlassung ab dem 8. Fahrzeuge. Legt man als Abschreibungsdauer die steuerlich zwingenden acht Jahre zugrunde, beträgt die jährliche Abschreibung € 6.000,00. 1 Z 1 UGB kraft Rechtsform, 4.1.6.2.3.3 Rechnungslegungspflicht nach § 189 Abs. Diese wird nun um die Luxustangente von 16,67 % (= € 1.000,00) gekürzt, sodass sich der steuerliche Gewinn um € 1.000,00 erhöht. a EStG 1988), 21.2.1.1 AfA-Bemessungsgrundlage bei einem zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenen Grundstück, das erstmals nach dem 31.12.2012 zur Erzielung von Einkünften verwendet wird (§ 16 Abs. dem die Anschaffungskosten bzw. daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, Kfz der Fahrschulen und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend gemacht werden, und zwar weder bei der Anschaffung bzw.Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Eine Liste von vorsteuerabzugsberechtigten Kfz finden Sie immer aktuell auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at). Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018 gültig ab 07.05.2018. Beispiel: Der Unternehmer kauft für seinen Betrieb zur 100%igen © 2021 TPA Steuerberatung GmbH. 417/2000), 11.11.3 Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung, 11.11.4 Verhältnis zur Werbungskostenpauschalierung, 11.12 Sportler (Verordnung BGBl. 1 Z 3 EStG 1988), 23.4.1 Einordnung des § 32 Abs. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören folgende Kraftfahrzeuge umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen: 1. 1 Z 2 EStG 1988), 30.1.5 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 98 Abs. https://www.tpa-group.at/de/news/steuertipps-auto-luxustangente Die Anschaffungskosten betragen € 44.000 brutto. 2 KStG 1988, 29.6.2.2 Beteiligungserträge ausländischer Körperschaften, 29.6.2.2.1 Voraussetzungen für die Befreiung, 29.6.2.2.2 Verhältnis Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 zum DBA-Recht, 29.6.2.2.3 Wechsel zum Rückerstattungsverfahren - Verhinderungen von Steuerhinterziehung und Missbrauch, 29.6.2.2.4 Offenkundige verdeckte Ausschüttungen, 29.6.4 Kapitaleinkünfte bei Auslandsfilialen, 29.6.5.2 Beginn der Befreiung und Weiterleitung an das Finanzamt, 29.6.5.5 Wirkung unterjähriger Beginn/Beendigung der Abzugsbefreiung, 29.6.6 Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, 29.6.6.1 Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG 1988, 29.6.6.3 Zinsen und sonstige Erträge aus Kapitalforderungen gemäß § 27 Abs. Angemessenheitsgrenze, kommt es nicht zur Kürzung der Aufwendungen. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen hinsichtlich von davor angeschafften Fahrzeugen Egal, ob als Plug-in-Hybrid oder mit reinem Elektroantrieb – die elektrifizierten Fahrzeuge von BMW setzen neue Innovationsstandards und treiben die Mobilität der Zukunft mit Hochdruck voran. des Gebrauchtfahrzeuges maßgeblich. Ausgaben in Zusammenhang Auch für Betriebskosten, die der Arbeitgeber bezahlt (wie zum Beispiel Gratis-Aufladen beim Arbeitgeber) muss kein Sachbezug ange-setzt werden. II Nr. des Gebrauchtwagens abzustellen. 4 Z 1 lit. 2 und 3 EStG 1988), 3.4 Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988, 3.4.1 Diverse Staatsverträge (Abkommen, Übereinkommen), Bundesgesetze und Verordnungen, 3.4.2 Einkommensteuerbefreiung der Angehörigen der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Österreich, 3.4.2.1.2 Verwaltungs- und technisches Personal, 3.4.2.3.1 Berufskonsuln, Verwaltungs- oder technisches Personal, Familienangehörige, 3.4.3 Einkommensteuerbefreiung auf Grund von Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und internationalen Organisationen, 3.4.3.1.7 Österreichische Staatsbürger und Staatenlose, 3.4.3.2 Bedienstete der Europäischen Union, 4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988), 4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich, 4.1.1.1.1 Buchführungspflicht nach Unternehmensrecht, 4.1.1.1.2 Buchführungspflicht nach Steuerrecht, 4.1.1.4 Mehrere selbständige Betriebe eines Steuerpflichtigen, 4.1.2 Arten der Gewinnermittlung im EStG 1988, 4.1.3 Unterschied zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 EStG 1988 idF AbgÄG 2004, 18.4 Umgründungen (§ 24 Abs. Ende der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraumes, 28.1.6 Inländisches Personal ausländischer diplomatischer Vertretungen oder ausländischer Unternehmen, 28.1.8 Freigrenze für geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen, 28.2 Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung (§ 40 EStG 1988), 28.3 Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 41 EStG 1988), 28.4 Steuererklärung (§§ 42 bis 44 EStG 1988), 28.4.2.2 Abgabepflichtige mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften, 28.4.3 Erklärungspflicht (§ 42 EStG 1988), 28.4.3.1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen, 28.4.3.1.3 Erklärungspflicht im Todesfall, 28.4.3.2 Erklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtiger, 28.4.3.3 Erklärungspflicht bei Doppelwohnsitz, 28.4.4 Erklärungspflicht bei Feststellungsverfahren (§ 43 EStG 1988), 28.4.5 Form der Steuererklärungen (§ 44 EStG 1988), 28.4.5.3 Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften, 28.5.3.4 Zahlungsfrist in besonderen Fällen, 28.5.4.2 Anpassungen auf Antrag und im Rechtsmittelverfahren, 28.6.2.4 Freigrenze von Kapitaleinkünften, 28.6.2.5 Kapitalertragsteuer von endbesteuerten Einkünften, 28.6.4 Vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer, 28.6.6 Anrechnung ausländischer Einkommensteuer, 28.7.4 Wohnsitzstaat ("Ansässigkeitsstaat"), 29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988), 29.2.1 Auszahlende Stelle bzw. 418/2000), 12.2.3 Voraussetzungen für den Verlustabzug, 12.2.3.2 Ordnungsmäßige Buchführung im Jahr der Verlustentstehung, 12.2.3.2.3 Zeitpunkt der Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, 12.2.4 Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage bis 2006, 12.2.4a Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2007, 12.2.4b Verlustabzug bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - Rechtslage ab 2016, 12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges, 12.2.6.1 Fassung bis zur Veranlagung 2012, 12.2.7 Auslandsverluste unbeschränkt Steuerpflichtiger, 13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG 1988), 13.1.2 Forderungsabtretung (Zession), Factoring, 13.1.4 Schecks, Wechsel, Kreditkarten, Gutscheine (Bons), 13.1.5 Gewinnanteile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und echten stillen Beteiligungen, 13.2.3 Überweisungsauftrag, Abbuchungsauftrag, Einziehungsauftrag, 13.3 Verteilung von Vorauszahlungen (§ 19 Abs.
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